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KTW

BTW

TSW

KTW – Krankentransportwagen

Patienten, die auf eine medizinische Betreuung angewiesen sind.
Bei dem Krankentransportwagen handelt es sich um eine medizinische Betreuung während der Fahrt. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Patienten während der Fahrt eine fachliche Betreuung benötigen oder die besonderen Einrichtungen des Krankentransportwagens aufgrund des Zustandes zu erwarten sind.

Diese Fahrten sind genehmigungspflichtig und müssen mindestens 24 Stunden vorher bei der jeweiligen Krankenkasse vorliegen.

BTW – Behindertentransportwagen

Patienten, die in einem Rollstuhl befördert werden.
Bei dem behindertentransportwagen ist keine medizinische Betreuung während der Fahrt notwendig. Es fährt Sie nur EIN Fahrer. Die Voraussetzung hier ist, dass der Patient einen eigenen Rollstuhl besitzt und sowohl beim Wohnort als auch beim Zielort alles barrierefrei ist. Eine Beförderung mit Treppenüberwindung ist nicht möglich.

Seit Januar 2019 brauchen viele schwerbehinderte und pflegebedürftige Patienten für Fahrten zur Facharztbehandlung keine Kassenerlaubnis mehr. Das trifft zu für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis, der das Merkmal „ag“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „BI“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) enthält.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 bei denen eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt, sowie Betroffene mit Pflegegrad 4 oder 5 profitieren ebenfalls von dieser Regelung.

TSW – Tragestuhlwagen

Patienten, die in einem Tragestuhl die Treppen runtergetragen werden müssen.
Im Tragestuhlwagen ist keine medizinische Betreuung während der Fahrt notwendig. Die Besatzung ist mit zwei Personen, da eine Trageleistung erforderlich ist. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Patient sich selbstständig in den Stuhl reinsetzen kann, da die Fahrer den Patienten nicht umlagern dürfen.

Seit Januar 2019 brauchen viele schwerbehinderte und pflegebedürftige Patienten für Fahrten zur Facharztbehandlung keine Kassenerlaubnis mehr. Das trifft zu für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis, der das Merkmal „ag“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „BI“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) enthält.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 bei denen eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt, sowie Betroffene mit Pflegegrad 4 oder 5 profitieren ebenfalls von dieser Regelung.

KTW

KTW – Krankentransportwagen

Patienten, die auf eine medizinische Betreuung angewiesen sind.
Bei dem Krankentransportwagen handelt es sich um eine medizinische Betreuung während der Fahrt. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Patienten während der Fahrt eine fachliche Betreuung benötigen oder die besonderen Einrichtungen des Krankentransportwagens aufgrund des Zustandes zu erwarten sind.

Diese Fahrten sind genehmigungspflichtig und müssen mindestens 24 Stunden vorher bei der jeweiligen Krankenkasse vorliegen.

BTW

BTW – Behindertentransportwagen

Patienten, die in einem Rollstuhl befördert werden.
Bei dem behindertentransportwagen ist keine medizinische Betreuung während der Fahrt notwendig. Es fährt Sie nur EIN Fahrer. Die Voraussetzung hier ist, dass der Patient einen eigenen Rollstuhl besitzt und sowohl beim Wohnort als auch beim Zielort alles barrierefrei ist. Eine Beförderung mit Treppenüberwindung ist nicht möglich.

Seit Januar 2019 brauchen viele schwerbehinderte und pflegebedürftige Patienten für Fahrten zur Facharztbehandlung keine Kassenerlaubnis mehr. Das trifft zu für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis, der das Merkmal „ag“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „BI“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) enthält.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 bei denen eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt, sowie Betroffene mit Pflegegrad 4 oder 5 profitieren ebenfalls von dieser Regelung.

TSW

TSW – Tragestuhlwagen

Patienten, die in einem Tragestuhl die Treppen runtergetragen werden müssen.
Im Tragestuhlwagen ist keine medizinische Betreuung während der Fahrt notwendig. Die Besatzung ist mit zwei Personen, da eine Trageleistung erforderlich ist. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Patient sich selbstständig in den Stuhl reinsetzen kann, da die Fahrer den Patienten nicht umlagern dürfen.

Seit Januar 2019 brauchen viele schwerbehinderte und pflegebedürftige Patienten für Fahrten zur Facharztbehandlung keine Kassenerlaubnis mehr. Das trifft zu für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis, der das Merkmal „ag“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „BI“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) enthält.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 bei denen eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt, sowie Betroffene mit Pflegegrad 4 oder 5 profitieren ebenfalls von dieser Regelung.